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Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben für „Incentive-Reisen" von angestellten und freien Versicherungsvermittlern

Geschäftsmann prüft einen positiven Börsenchart auf dem Tablet als Symbol für erfolgreiche Kapitalanlagen.

Incentive-Reisen als abziehbare Betriebsausgabe

Lobt ein Versicherungsunternehmen gegenüber angestellten und freien Vermittlern im Rahmen eines Vertriebswettbewerbs für das Erreichen bestimmter Vertriebsziele neben den regulären Vergütungen touristisch ausgestaltete sog. Incentive-Reisen (inkl. Ausflüge, Stadtrundfahrten, Restaurantbesuche, Einkäufen mittels bereitgestellter Gutscheine sowie Segeltörns) aus, so unterliegen die Aufwendungen nicht dem Abzugsverbot nach §4 Abs. 5 EStG (Az. 10K101/21).

Das beklagte Finanzamt behandelte 30% der Bewirtungskosten als nicht abziehbar. Das Finanzgericht Köln erkannte die Aufwendungen dagegen in voller Höhe als Betriebsausgaben an. Es habe sich um eine Gegenleistung für die erfolgreiche Vermittlung von Versicherungen gehandelt.