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Corona-Soforthilfen: Wie die Finanzgerichte die steuerliche Behandlung von Hilfen und Rückzahlungen sehen

Auf einem Schreibtisch liegt ein Richterhammer auf einem Dokument, das ein Balkendiagramm mit den Worten "Hilfen" und "Rückzahlungen" zeigt. Daneben befinden sich ein Taschenrechner und eine medizinische Gesichtsmaske. Durch ein Fenster im Hintergrund ist

Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung  

Die Gewährung von Corona-Soforthilfen hat keinen Darlehenscharakter und stellt im Zeitpunkt des Zuflusses steuerpflichtige Betriebseinnahmen dar, so entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az.  

12K˜20/24). Korrespondierend hierzu seien etwaige Rückzahlungen im Zeitpunkt des Abflusses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Dies entspreche den allgemeinen Prinzipien bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz. Etwaige Progressionsvorteile oder -nachteile seien diesem System immanent.  

Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt zudem kein rückwirkendes Ereignis (im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO) dar. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde eingelegt (BFH-Az. VIII R 4/25).