Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen
Autor:
Christoph Treml
Neue Umsatzsteuerregeln für Online-Veranstaltungen
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 08.08.2025 die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen neu geregelt und sein vorheriges Schreiben vom 29.04.2024 aufgehoben (Az. III C3-S7117-j/00008/006/043).
Abrufbare digitale Aufzeichnungen gelten als elektronisch erbrachte Leistungen (§3a Abs. 5 UStG). Weder Steuerbefreiung (§4 Nr. 20 UStG) noch ermäßigter Steuersatz sind möglich.
Echtzeitübertragungen von Veranstaltungen (Live-Streaming) gelten als sonstige Leistungen (§3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Steuerbefreiung nach §4 Nr. 20 UStG ist möglich, sofern eine begünstigte Einrichtung handelt. Andernfalls kann eine Ermäßigung nach §12 Abs. 2 Nr. 7a UStG greifen.
Bei Einschaltung von Plattformen ist zu prüfen, ob eine Dienstleistungskommission (§3 Abs. 11,11a UStG) vorliegt. Steuerbefreiungen/-ermäßigungen können sich dann auch auf Besorgungsleistungen erstrecken.
Ob Live-Stream und ergänzende Aufzeichnung eine einheitliche oder getrennte Leistung darstellen, richtet sich nach der Sicht des Durchschnittsverbrauchers.
Auch Bildungs- und Gesundheitsleistungen können bei interaktivem Live-Streaming steuerfrei sein (§4 Nr. 14,21,22 UStG). Aufgezeichnete Inhalte sind dagegen steuerpflichtig.
HinweisFür Umsätze ab dem 01.01.2025 gelten die neuen Grundsätze; bis 31.12.2025 ist ein Rückgriff auf das Schreiben vom 29.04.2024 nicht zu beanstanden.