Zu der interessanten Frage, ob eine rückwirkende Rechnungsberichtigung für Zwecke des Vorsteuerabzugs möglich ist, wird derzeit von unserer Kanzlei ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof vertreten.
Strittig ist, ob eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann, um den Vorsteuerabzug sicherstellen zu können. Im entschiedenen Fall wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgedeckt, dass Eingangsrechnungen eines Unternehmens nicht alle notwendigen Angaben zum Vorsteuerabzug enthalten. Die Angaben wurden nachträglich berichtigt und der Vorsteuerabzug gewährt. Streitpunkt stellen jedoch die Zinsen für die Umsatzsteuer dar, da aus Sicht der Finanzverwaltung ein Vorsteuerabzug erst sechs Jahre später möglich gewesen wäre, als dieser geltend gemacht wurde. Im entschiedenen Fall waren daher Zinsen in Höhe von mehreren Zehntausend Euro streitgegenständlich.
Das Finanzgericht München ist in dieser Streitfrage unserer Argumentation gefolgt und hat mit Urteil vom 29.03.2017 (Az. 3 K 2565/16) unsere Auffassung bestätigt. Zudem wurde im Hinblick auf die neuerliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dargelegt, dass die formellen Voraussetzungen einer Rechnung zum Vorsteuerabzug nicht zwingend einzuhalten ist, wenn die materiellen Anforderungen zur Überzeugung des Gerichts feststehen.
Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung die Revision zum Bundesfinanzhof (Az. V R 18/17) eingelegt.