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Erhebliche Zinsansprüche bei Prämiensparverträgen

Prämiensparer aufgepasst! Erhebliche Zinsanprüche von mehreren tausend Euro gegen Banken möglich.  

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 6. Oktober 2021 - XI ZR 234/20 festgestellt, dass die Banken die Verzinsung der Sparverträge nicht einseitig anpassen durften. Die Sparkassen und Volksbanken müssen nun die Zinsansprüche der Sparer - auf Verlangen - nachberechnen und die weiteren Zinsen auszahlen. Die genaue Zinsberechnung ist noch umstritten. Diese Nachzahlungen für einen Vertrag können in die Tausende gehen. Die Banken rechnen mit hohen Nachzahlungen. Sparer sollten Ihre Ansprüche geltend machen, bevor diese der Verjährung unterfallen. Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen. 

 

Darum geht es bei der Rechtsprechung des BGH  

 

Bei alten Prämiensparverträgen wurden die Sparraten verzinst. Diese Verzinsung wurde über die Jahre durch die Banken nach unten und somit zu Gunsten der Banken angepasst. Die Banken rechtfertigten diese Anpassung mit der verwendeten Zinsanpassungsklausel. Nun hat der BGH festgestellt, dass viele dieser Anpassungsklauseln fehlerhaft und damit unwirksam sind.    

 

Der BGH sagt, dass Klauseln, die dem Geldinstitut ein intransparentes, einseitiges Zinsanpassungsrecht zusprechen, unwirksam sind. Die Zinsänderungsklausel muss so klar und eindeutig formuliert sein, dass die Zinsentwicklung durch die Prämiensparer eigenständig nachvollzogen werden kann.

 

Die verwendeten Klauseln sind dann unwirksam und somit auch die Zinsberechnung durch die Bank. Die Zinsen müssen neu berechnet werden. Hierzu wird eine ergänzende Vertragsauslegung durchgeführt. Die Zinsanpassung muss weiter nach dem Äquivalenzprinzip durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Verhältnis von Spar- und Referenzzins, das bei Vertragsschluss bestanden hat, gleich bleiben muss. 

 

Welcher Referenzzins zu Grunde zu legen ist, ist noch streitig und wird demnächst geklärt werden. 

 

Achtung drohende Verjährung 

  

Der BGH hat weiter festgelegt, dass die Verjährung mit Vertragsende beginnt. Prämiensparer, deren Vertrag bereits gekündigt wurde, sollten sich demnach beeilen und Ihre Ansprüche geltend machen, bevor diese verjähren. 

 

Überprüfung des Vertrages und Kosten

 

Gerne überprüfen wir für Sie Ihren Sparvertrag, ob Ihnen weitere Zinsansprüche zustehen. Die Ersteinschätzung führen wir kostenlos durch. 

 

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmern wir uns um eine Anfrage und klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. 

 

Rufen Sie uns einfach an. Gerne können wir Ihnen Ihre Fragen beantworten und bereits eine erste Einschätzung abgeben. Dieses Gespräch ist für Sie natürlich kostenlos. 

 

Sie erreichen uns an unserem Standort in Regensburg unter Tel. 0941-630919-0 und an unserem Standort in Cham unter Tel. 09971-99699-0

 

 

 

 

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Christoph Treml 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

René Knoll

Rechtsanwalt