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Widerruf von Autofinanzierung-, Leasing- und Darlehensverträgen

Autofinanzierungs- oder Leasingvertrag widerrufen dank dem "Widerrufsjoker", Auto zurückgeben und Geld zurück erhalten. 

 

Der sog "Widerrufsjoker" ist im Hinblick auf eine neue Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aktueller denn je. Nach der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 (Az. C-66/19), welche bereits die Rechte der Verbraucher stärkte, gibt es nun neue Entscheidungen des EuGH vom 9. September 2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187/20), welche ebenfalls zu Gunsten der Verbraucher und Darlehensnehmer entschieden wurden.  

 

Darum geht es bei der Rechtsprechung des EuGH  

 

Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist nach der geltenden Rechtslage mindestens 14 Tage widerrufbar. Im Rahmen des Vertrages muss der Darlehensnehmer über dieses Widerrufsrecht belehrt werden. Diese Belehrung nennt man Widerrufsbelehrung. In der Widerrufsbelehrung müssen bestimmte Informationen enthalten sein. Der Europäische Gerichtshof hat nun in seiner Entscheidung konkretisiert, welche Angaben das sein müssen und wie die Belehrung stattzufinden hat. 

 

In der Entscheidung vom 26. März 2020 (Aktenzeichen C-66/19) geht es um die Art der Belehrung. Der EuGH bemängelt hier eine Verweisung im der Widerrufsbelehrung auf den Gesetzestext, welcher dann wiederum auf einen anderen Gesetzestext verweist (sog. Kaskadenverweisung). 

 

In der Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (Aktenzeichen C-33/20, C-155/20, C-187/20) wurde durch den EuGH festgelegt, dass auch Angaben zum Verzugszins und zur Art und Weise der Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens in der Widerrufsbelehrung enthalten sein müssen. 

 

Sind diese Angaben nicht enthalten, wäre die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und damit würde die Frist für den Widerruf nicht zu laufen beginnen. Dies würde bedeuten, dass der Darlehensvertrag auch noch Jahre später widerrufen werden kann. 

 

Das passiert bei einem Widerruf einer Autofinanzierung

 

Sollte der Darlehensvertrag beispielsweise für die Finanzierung eines Autos widerrufen werden, würde dies bedeuten, dass das Kfz zurückgegeben werden muss und im Gegenzug der Darlehensnehmer seine bezahlten Raten nebst Zinsen zurückerhält. 

 

Dies ist für den Darlehensnehmer meist sehr günstig. Nach einer Rechtsprechung des OLG München vom 18. Juni 2020 (Az.: 32 U 7119/19) müsste durch den Darlehensnehmer auch keine Nutzungsentschädigung bezahlt werden. Dies würde bedeuten, dass der Darlehensnehmer praktisch umsonst das Auto nutzen konnte. 

 

Dies gilt auch bei Leasingverträgen

 

Auch bei Leasingverträgen mit Verbrauchern muss eine derartige Widerrufsbelehrung erfolgen. Gemäß dem Urteil des OLG München vom 18. Juni 2020 (Az.: 32 U 7119/19) sind derartige Widerrufsmöglichkeiten auch bei Leasingverträgen gegeben.  

 

Widerruf auch bei bereits beendeten Verträgen möglich

 

Gemäß einem Urteil des Landgericht München vom 20.12.2018 (Az. 10 O 9743/18) ist ein Widerruf des Leasingvertrages auch nach Ablauf des Vertrages noch möglich.

 

Überprüfung des Vertrages und Kosten

 

Gerne überprüfen wir für Sie Ihren Autofinanzierungs-, Leasing oder Darlehensvertrag, ob dieser unter die Möglichkeit des Widerrufs fällt. Die Ersteinschätzung führen wir kostenlos durch. 

 

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kümmern wir uns um eine Anfrage und klären die Kostenübernahme mit Ihrer Versicherung ab. 

 

Rufen Sie uns einfach an. Gerne können wir Ihnen Ihre Fragen beantworten und bereits eine erste Einschätzung abgeben. Dieses Gespräch ist für Sie natürlich kostenlos. 

 

Sie erreichen uns an unserem Standort in Regensburg unter Tel. 0941-630919-0 und an unserem Standort in Cham unter Tel. 09971-99699-0

 

 

 

 

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Heribert Berzl

Rechtsanwalt

Dr. Marius Treml

Rechtsanwalt